in der Fassung vom 12. August 2022
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Forschungsgemeinschaft Deutsche Braunkohlen-Industrie e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck
- Zweck des Vereins ist
a) die Durchführung und Förderung von Wissenschaft, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, industrieller Gemeinschaftsforschung, Weiterbildung und wissenschaftlich-technischem Erfahrungsaustausch in der Braunkohlenindustrie sowie in verbundenen Bereichen, die Förderung umfasst auch die Zuwendung von Mitteln der Körperschaft, die diesen Zwecken dienen, an eine andere Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigender Zwecke; bei einer Zuwendung an eine Körperschaft des privaten Rechts, muss diese selbst steuerbegünstigt sein;
b) die Verbreitung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung durch Publikation und Information der interessierten Kreise. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist Köln.
§ 4
Mitgliedschaft
- Der Verein unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können sein: Unternehmen, die im In- und/oder Ausland Braunkohlenbergbau betreiben oder Braunkohle verarbeiten oder als Zulieferer der Braunkohlenindustrie auf dem Gebiet der Gewinnungs- und Verarbeitungstechnik tätig sind.
- Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen dieser Personen sowie wissenschaftliche Institute sein, die ein Interesse an der Förderung des in § 2 genannten Zwecks haben.
- Über Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, es sei denn, das Mitglied ist mit einem Jahresbeitrag ganz oder teilweise im Rückstand. Die außerordentlichen Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Anträge und Vorschläge zur Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vor dem Termin zur Einberufung zur Versammlung der Geschäftsstelle schriftlich vorzulegen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, sich bei den Versammlungen vertreten zu lassen. Dem Vertreter ist eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erreichung seines Zwecks zu unterstützen und der Geschäftsführung die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresende mit 6-monatiger Kündigungsfrist schriftlich bei der Geschäftsführung des Vereins kündigen. Vom Eingang der Kündigung ist der Vorstand zu unterrichten.
- Mitglieder können vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen
a) grober Verletzung der Satzung
b) Nichtbezahlung der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
c) Wegfall der in § 4 genannten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft. - Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese kann den Ausschluss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von vor dem Ausscheiden entstandener Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 7
Beiträge
Der Beitrag ist so zu bemessen, dass er zur Deckung der Kosten des Vereins und aller Verpflichtungen ausreicht. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Geschäftsführung fordert die Beiträge jährlich von den Mitgliedern an.
§ 8
Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Wissenschaftliche Beirat
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn 20 % der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand die Einberufung schriftlich beantragen.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 5 Tagen einzuberufen, die zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post und dem Versammlungstag liegen muss. Die Einladung hat schriftlich unter Beifügung der vorgeschlagenen Tagesordnung zu erfolgen.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, findet innerhalb von 3 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Die Einladung hierzu hat spätestens 2 Wochen vorher zu erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
- Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit nicht erzielt, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereint haben, eine Stichwahl statt. Die Form der Abstimmung der Wahl bestimmt der Vorsitzende des Vorstandes.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Die Änderungsvorschläge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Etatvoranschlages und Festsetzung der Beiträge
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern - Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
- Die Beschlussfassung und die Durchführung von Wahlen ist auch im schriftlichen Verfahren möglich, sofern alle ordentlichen Mitglieder diesem Verfahren im Einzelfall zustimmen.
- Der Vorstand kann den Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss ermöglichen, an der Mitgliederversammlung sowie außerordentlichen Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort elektronisch/virtuell teilzunehmen und Mitgliedsrechte über elektronische/virtuelle Kommunikation auszuüben.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vertreter der Geschäftsführung des Deutschen Braunkohlen-Industrie-Verein e.V., dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats und einem weiteren von der Mitgliederversammlung hinzuzuwählenden Mitglied. Die Hinzuwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
- Der Vorstand stellt Programme über durchzuführende Forschungsvorhaben auf.
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Stellen vorbehalten sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
- Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne § 26 BGB. Er vertritt den Verein nach innen und außen.
- Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag die Geschäftsführung beruft die Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.
- Die Vorstandssitzung kann auch als elektronische/virtuelle Vorstandssitzung durchgeführt werden, die Vorstandsrechte und Pflichten können über elektronische/virtuelle Kommunikation ausgeübt werden.
§ 11
Wissenschaftlicher Beirat
- Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet. Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können natürliche Personen sein, die auf Vorschlag der ordentlichen Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder sollen im Bereich der Forschung im Sinne des § 2 Punkt 1 tätig sein. Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
- Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats ist es, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen, insbesondere die vom Vorstand beschlossenen Programme fachlich zu begleiten, einzelne Forschungsvorhaben zu überwachen und Ergebnisse abgeschlossener Vorhaben auszuwerten.
- Die Beschlussfassung und die Durchführung der Wahl des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats ist auch im schriftlichen Verfahren möglich, sofern alle Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats diesem Verfahren im Einzelfall zustimmen.
- Die Beratungen des Wissenschaftlichen Beirates können auch als elektronische/virtuelle Sitzung durchgeführt werden, die Rechte und Pflichten können über elektronische Kommunikation ausgeübt werden.
§ 12
Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung des Vereins wird vom Deutschen Braunkohlen-Industrie-Verein e.V. wahrgenommen, der hierfür eine geeignete Person benennt. Der Geschäftsführer steht in einem ständigen Dienst- oder ähnlichem Beschäftigungsverhältnis zum Deutschen Braunkohlen-Industrie-Verein e. V. und ist ehrenamtlich tätig. Die Benennung ist vom Vorstand zu bestätigen.
- Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich.
- Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte.
§ 13
Rechnungslegung
- Die Geschäftsführung ist verpflichtet, über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu führen.
- Der Jahresabschluss ist der ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Rechnungslegung ist von Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestellt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
§ 14
Verwendung des Vereinsvermögens
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschlussfähig über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens ist eine Mitgliederversammlung nur dann, wenn mindestens dreiviertel aller Mitglieder anwesend und dreiviertel aller Stimmen vertreten sind. Andernfalls muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder und Stimmen beschlussfähig ist.
- Satzungsänderungen, Auflösungsbeschluss und Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens nach Auflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der vertretenen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder die Verwendung seines Vermögens betreffen, werden erst mit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes wirksam.
§ 16
Schlichtung
Ergeben sich bei der Auslegung dieser Satzung Meinungsverschiedenheiten, soll vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes eine Klärung und Schlichtung durch den Vorstand versucht werden.
FDBI
Forschungsgemeinschaft Deutsche
Braunkohlen-Industrie e. V.
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